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Gemeinschaftseigentum und Eigenmächtigkeit

Dass man als Eigentümer im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht immer tun und lassen kann, was man gerne möchte, hat mancher Eigentümer im Laufe der Zeit schmerzhaft erfahren müssen.

Ein schönes Beispiel für Freud und Leid im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das LG Berlin am 25.08.2022 85 S 16/21 WEG gegeben.

Hier hatten die Eigentümer einer Wohnung durch Umbaumaßnahmen den im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden ausgebaut und damit in ihre Wohnung integriert.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft zeigte sich wenig angetan und forderte die Eigentümer auf, das Ganze rückzubauen, was auf der Gegenseite auf wenig Verständnis stieß.

Es kam also zum Prozess.

Nach Auffassung des LG Berlin stand der klagenden Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen zu, weil damit eine bauliche Veränderung vorliegt, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer führen.

Das zweifellos vorhandene Interesse der Beklagten, ihren Wohnraum zu vergrößern, rechtfertigt nach Auffassung des LG Berlin die vorgenommenen Maßnahmen nicht.

Die Beklagten hatten versucht, sich damit zu verteidigen, dass die Baumaßnahmen ja mangelfrei ausgeführt worden seien und die Statik des Hauses nicht beeinflusst hätten. Dies sah das LG Berlin als unerheblich an. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Verwalter der WEG den Maßnahmen zugestimmt hatte. Gemäß § 20 Abs. 1 und 3 WEG bedürfen bauliche Veränderungen, durch die die Rechte der andere Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss.

Sollte es entgegenstehende Regelungen in der Teilungserklärung geben, so müssen diese klar und eindeutig sein!