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Gescheiterte Ehe und Eigenbedarfskündigung

Einen relativ ungewöhnlichen Fall hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 26.02.2018 - 237 C 346/17 - entschieden.

Verklagt waren hier zwei Mieter. Der Beklagte zu 1. hatte eine 5-Zimmer-Wohnung im Vorderhaus im 1. OG rechts von der Klägerin angemietet. Außerdem war er Mieter einer weiteren 5-Zimmer-Wohnung im Vorderhaus 2. OG rechts des gleichen Hauses.

Der Beklagte zu 1. wandte sich 1984 an die damalige Hausverwaltung mit der Bitte, eine der beiden Wohnungen an seine damalige Lebensgefährtin, dies ist die Beklagte zu 2., die er inzwischen geheiratet hatte, unterzuvermieten.

Dieser Untermietvertrag wurde abgeschlossen, sodass die Wohnung im 1. OG rechts seit 1984 an die Beklagte zu 2. und ihren Sohn untervermietet wurde.

Die Klägerinnen dieses Verfahrens kündigten das Mietverhältnis über diese Wohnung gegenüber dem Beklagten zu 1. zum 30.11.2017 und begründeten diese Kündigung mit Eigenbedarf. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin zu 1. berufsbedingt in München lebe, ihr Arbeitsverhältnis aber kurzfristig zum 31.07.2017 ende und sie zurück nach Berlin ziehen wolle.

Die Beklagten konnten diese Begründung nicht teilen und meinten, dass der Beklagte einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses habe, weil die Beendigung eine unbillige Härte darstellen würde. Seit 33 Jahren würden die Beklagten das Modell des räumlich getrennten Zusammenlebens in den beiden Wohnungen praktizieren, ein Umzug sei ihnen aufgrund Krankheit und fortgeschrittenen Alters nicht zuzumuten.

Eine Eigenbedarfskündigung würde die Zerstörung dieser Lebenslösung darstellen und vermutlich auch das Ende der Ehe zur Folge haben.

Das Angebot der Gegenseite, eine kleine Wohnung im Seitenflügel des Hauses anzumieten, lehnten die Beklagten ab und wiesen darauf hin, dass die Klägerin zu 1. ja in diese Wohnung einziehen könne.

Die Räumungsklage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin zu 1. die Wohnung zur Befriedigung ihres eigenen Wohnbedarfs benötigt, da sie nach Berlin zurückkehren will. Sie muss sich auch nicht auf die Ersatzwohnung im Seitenflügel verweisen lassen, weil diese wesentlich kleiner ist und nicht über einen Aufzug verfügt.

Der Beklagte zu 1. als alleiniger Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen, weil nicht zu erkennen ist, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die unter Würdigung der berechtigten Interessen der Klägerinnen nicht zu rechtfertigen wäre.

Eine unzumutbare Härte liegt bereits deswegen nicht vor, weil er die Wohnung nicht selbst bewohne, sondern diese untervermietet hat und somit die Wohnung überhaupt nicht zur Befriedigung seinen eigenen Wohnbedarfs benötigt.

Er kann sich auch nicht auf eine unzumutbare Härte berufen, weil seine Ehefrau die Wohnung im Rahmen des Modells des räumlich getrennten Zusammenlebens nutzt, da die beiden noch über eine 5-Zimmer-Wohnung in einer Größe von über 200 qm verfügen, die sie gemeinsam bewohnen können. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen dies unzumutbar sein soll, denn eine Wohnung in einer solchen Größe ermöglicht es den Beklagten sich zeitweise aus dem Weg zu gehen und somit ihr Modell weiterhin umzusetzen.

Auch die Aufnahme eines zusätzlichen Mobiliars sowie die gemeinsame Nutzung des Badezimmers und der Küche begründet keine unzumutbare Härte.

Hinzu kam, dass der Beklagte auch nicht dargelegt hatte, dass er sich um angemessenen Ersatzwohnraum bemüht hat.