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Gibt es ein Recht auf Errichtung eines Balkonkraftwerkes

Im Rahmen der Energiekrise kam die Idee auf, Balkonkraftwerke zu errichten.

Jetzt gibt es die ersten Rechtstreitigkeiten zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerkes hat, beispielsweise die Entscheidung des Amtsgerichtes Konstanz vom 09.02.2023, 4 C 425/22.

Hier ging es darum, dass der Mieter einer Wohnung mit Zustimmung der Eigentümer an der Außenseite seines Balkons eine Minisolaranlage hatte anbringen lassen. Es handelte sich um ein schwarzes Modul mit einer Fläche von 168 x 100 cm. Angeschlossen war alles an einem Wechselrichter.

Auf einer Eigentümerversammlung wurde schließlich mehrheitlich der Beschluss gefasst, das Balkonkraftwerk zu entfernen, womit die betroffenen Eigentümer nicht einverstanden waren, sodass es zum Klagverfahren kam.

Das Amtsgericht Konstanz hat sich gegen die klagenden Eigentümer entschieden, ein Anspruch auf Genehmigung der Minisolaranlage besteht nach Fassung des Amtsgerichtes nicht.

Somit müssen die übrigen Wohnungseigentümer der Errichtung dieses Balkonkraftwerkes nicht zustimmen. Gestützt hat das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 20 Abs. 1 WEG, der eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer enthält. Eine solche Veränderung liegt hier vor, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankommt.

Nicht maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichtes, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohneinlage beeinträchtigt werde, was hier auch nicht der Fall war. Jedenfalls ist die Minisolaranlage erheblich wahrnehmbar, sodass eine relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Kläger hatten sich zudem auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG gestützt, wonach Ladeboxen privilegiert sind. Eine solche entsprechende Anwendung ist nach Auffassung des Amtsgerichtes Konstanz aber nicht angezeigt, weil es hier an einer sogenannten planwidrigen Regelungslücke fehlt.