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Gibt es einen Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Weitergabe der Kaution auf das Kautionskonto?

Ja, meint zumindest das Landgericht Duisburg in einer Entscheidung vom 12.04.2021, 13 S 106/20.

Geklagt hatten die Mieter einer Wohnung des Beklagten, der die Wohnung schließlich veräußerte. Sie wollten von ihrem Ex-Vermieter die Abrechnung über die Mietkaution sowie die Auszahlung des entsprechenden Kautionsguthabens an die Käuferin der Wohnung erreichen.

Damit hatten sie vor dem Amtsgericht jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die Kläger überhaupt nicht hätten klagen dürfen, weil ihnen ein Anspruch auf Weitergabe der Kaution unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe!

Die Käuferin der Wohnung hat zwar gegen den ehemaligen Eigentümer einen Anspruch auf Übergabe der Kaution, die Kläger als Mieter können diesen jedoch nicht gerichtlich durchsetzen.

Die Mieter legten Berufung ein und hatten damit vor dem Landgericht Duisburg ganz überwiegend Recht erhalten.

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Mieter gegen ihren ehemaligen Vermieter einen Anspruch auf Weitergabe der Kaution auf das Kautionskonto aus der Sicherungsabrede über die Kaution haben.

Der Mieter kann nach einem Eigentumsübergang und dem Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis aus eigenem Recht die Weitergabe der Kaution vom ehemaligen Vermieter an den neuen Vermieter verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts durch die Auslegung der Sicherungsabrede über die Kaution. Es entspricht nämlich dem erkennbaren Willen beider Seiten bei Vereinbarung der Sicherungsabrede über die Kaution, dass der Mieter ihre Weitergabe an den Käufer im Falle des Eigentümerwechsels verlangen können soll. Das Interesse des Mieters an der Weitergabe ist offensichtlich, denn nur so kann der Sicherungszweck der Kaution erfüllt werden und eine problemlose Rückgewähr bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen.

Ein Interesse des Vermieters am Behaltendürfen der Kaution nach einem Eigentümerwechsel besteht dahingehend nicht, er ist vielmehr gemäß § 566 a S. 1 BGB verpflichtet, die Kaution an den Erwerber herauszugeben. Nach Auffassung des Landgerichts ist kein Grund ersichtlich, warum der Inhalt einer Kautionsabrede nach Einführung des § 566 a S. 2 BGB und Wegfall des § 572 BGB a.F. aus Sicht des Mieters objektiv anders ausgelegt werden sollte als vor Inkrafttreten dieser Vorschrift.