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Das Amtsgericht Mannheim hat am 02.08.2019, 5 C 1733/19 WEG, eine inzwischen rechtskräftige Entscheidung getroffen und zwar zum Verhältnis der DSGVO zum Wohnungseigentumsrecht.
Danach sind sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch ihr Verwalter gemeinsam Verantwortliche im Sinne der §§ 4 Nr. 7, 26 DSGVO.
Dementsprechend haben sie in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtungen nach DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte betroffener Personen und die Informationspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft angeht.