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Haben Mieter ein Recht auf Unordnung?

Nein! So jedenfalls das Amtsgericht München in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018,
Az.: 416 C 5897/18.

Im entschiedenen Fall ging es allerdings nicht um bloße Unordnung, sondern um absolut chaotische Verhältnisse.

Die Vermieterin hatte die Wohnung fristlos gekündigt, weil die Mieterin die ca. 60 m² große Zwei-Zimmer-Dachgeschoss-Wohnung in einen Schweinestall verwandelt hatte.

Die Nachbarn der Mieterin hatten sich beschwert, weil in der Wohnung offenbar Zustände herrschten, die nicht hinzunehmen waren, sodass die Wohnung Ende Februar 2018 besichtigt wurde. Festgestellt wurde, dass der Parkettfußboden an einigen Stellen stark durchnässt war und sich sogar ins nasse Holz eingetretene Geldmünzen dort fanden. Besucher musste im Flur durch knöcheltiefen Müll waten, an der Decke fanden sich zahllose Insekten und hatten dort Nester gebaut.

Der Boden des Schlafzimmers war mit so viel Unrat bedeckt, dass das Schlafzimmer nicht mehr betreten werden konnte, im Wohnzimmer sah es ähnlich aus.

Die Küche war nicht mehr erkennbar, das Spülbecken war mit Schmutzwasser vollgelaufen, in dieser Brühe fanden sich schmutziges Geschirr und diverse andere Gegenstände, über die ständig ein dünner Wasserstrahl lief.

Die dazugehörige Arbeitsplatte hinter dem Spülbecken war eingebrochen, es hatte sich Schimmel gebildet, der Müll, der sich im Flur angesammelt hatte, war zwischenzeitlich ins Bad gequollen.

Auf dem Balkon hatten es sich zahlreiche Tauben gemütlich gemacht, zudem war natürlich von der Wohnung „starker Geruch“ ausgegangen.

Schließlich hatte sich an der Decke der darunterliegenden Wohnung ein Wasserfleck ge-bildet, sodass der Vermieterin der Kragen platzte und sie fristlos kündigte. Zurecht, so jedenfalls das Amtsgericht München, das die Auffassung vertrat, dass die Substanzschäden nicht mehr tolerierbar waren und der Hausfrieden nachträglich gestört war, zudem bestünden
Ansprüche der Hausgemeinschaft wegen Geruchsbelästigung und entstandener Wasserschäden.

Erstaunlicherweise berief sich die Mieterin im Verfahren darauf, dass es ihr gutes Recht sei, unordentlich zu sein. Andererseits trug sie vor, dass der vorgefundene Zustand lediglich
vorübergehender Natur gewesen sei, weil es sich um Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung handele!

Die Richter attestierten der Mieterin eine massive Vertragsverletzung und eine massive Schulduneinsichtigkeit.

Hinzu kam, dass die Mieterin einem Sachverständigen zur Klärung der Wasserschäden den Zutritt zu der Wohnung verweigert hatte und ihre Vermieterin auch noch im Verlauf des Verfahrens mit beleidigenden Vorwürfen überzogen hatte.

Da die Mieterin Berufung eingelegt hat, bleibt abzuwarten, wie das Landgericht entscheiden wird.