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Haftung des WEG-Verwalters bei einfacher Fahrlässigkeit

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2020, 2-13 S 94/19, kann ein WEG-Verwalter durch einen Formularvertrag seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat hier betont, dass durch einen formularmäßigen Verwaltervertrag die Haftung eines Verwalters für leichte Fahrlässigkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden darf.

Im hier entschiedenen Fall lag eine Unwirksamkeit gemäß § 309 Nr. 7 BGB vor, da es sich um eine generelle Freizeichnungsklausel handelte, in der keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden vorgesehen war.