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Hundehaltung

Gerade in Corona-Zeiten schaffen sich viele Mieter Haustiere an. Dass dies zu Streitigkeiten führen kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 07.07.2021, 210 C 208/20.

Die Klägerin hat eine 38 m² große Einzimmerwohnung der Beklagten im 1. Stock angemietet. Sie arbeitet als Teilzeitstewardess und absolviert zudem ein Abendstudium.

Sie wollte von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Wohnung. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab und wies daraufhin, dass die Wohnung zu klein sei, zudem habe die Klägerin auch nicht genug Zeit für einen Hund.

Im Mietvertrag findet sich dazu folgende Regelung:

„1. Halten und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und Inpflegenahme kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen. Nichtzustimmungspflichtig ist eine Haltung oder Inpflegenahme von kleinen Tieren, die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt (z.B. Zierfische, Käfigvögel usw.).

2. Die Haltung von Kampfhunden sowie sonstiger Tiere, von denen erfahrungsgemäß eine Gefahr ausgehen kann, ist nicht gestattet.“

Die Klägerin hatte darauf hingewiesen, dass eine Nachbarin schriftlich die Zustimmung zur Hundehaltung erteilt hatte, außerdem wies sie darauf hin, dass eine weitere Mieterin im Haus zwei Hauskatzen halte. Sie behauptete außerdem, dass eine weitere Nachbarin ebenfalls einen Hund halte.

Die Teilzeittätigkeit wäre hier auch nicht schädlich, weil sie in der Regel einen Anspruch auf 19 freie Tage im Monat habe. Wenn sie arbeiten müsse, würde sie den Hund zu Freunden, Familie oder in eine Hundepension geben. In der Verwandtschaft finde sich auch eine Inhaberin einer Hundeschule, die den Hund übernehmen könnte.

Außerdem leide sie unter einer Depression sowie einer Anpassungsstörung, der Hund sei dementsprechend gut für ihre Gesundheit.

Damit hatte sie im Ergebnis vor dem Amtsgericht Köln Erfolg.

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass immer dann, wenn eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, eine umfassende Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter notwendig sei, wie auch die Berücksichtigung der Interessen der Hausgemeinschaft.

Im hier entschiedenen Fall waren nach Auffassung des Amtsgerichts Köln gewichtige Sachgründe, die eine Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen würden, nicht ersichtlich.

Durch die Anschaffung des hier ins Auge gefassten Boxerhundes müsse es nicht zwangsläufig zu einer Störung anderer Hausbewohner und Mieter kommen, die beklagte Vermieterin habe dies im Prozess auch nicht vorgetragen.

Eine Lärmbelästigung sei auch nicht ersichtlich, da es hier einen Laubengang vor der Wohnung gebe.

Außerdem fehle es an Vortrag der Vermieterin dazu, dass eine weitere Mieterin im Haus zwei Hauskatzen halte und dies von der Vermieterin gestattet worden sei. Zwar hat auch das Amtsgericht Köln erkannt, dass die Haltung eines Boxerhundes in einer Einzimmerwohnung nicht ideal ist, allerdings war man der Auffassung, dass 38 m² für eine Person nebst Hund ausreichend sind.

Besonderheit dürfte hier sein, dass die Vermieterseite wohl nicht alles vorgetragen hat, was möglich gewesen wäre. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass gerade in den Fällen, in denen eine wirksame Tierhaltungsklausel nicht vorliegt, es auf jeden Einzelfall ankommt.