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Indexmiete

Eine Mietänderungserklärung im Rahmen der Indexmiete erfordert gemäß § 557 b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten nicht, so der BGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2017, VIII ZR 291/16.