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Installation eines Klimagerätes an der Außenfassade

In Zeiten des Klimawandels werden die Sommer auch in Hamburg immer heißer, sodass sich manche Eigentümergemeinschaften eine Klimaanlage wünschen.

Dass auch dies in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ganz unproblematisch ist, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 02.11.2022 28 C 34/22.

Im zugrundeliegenden Fall beschloss eine Eigentümerversammlung mehrheitlich, dass der Eigentümer des Dachgeschosses eine Klimaanlage installieren darf. Montiert werden sollte das Gerät auf dem First des Runddaches, mehrere Meter von der Dachkante entfernt.

Ein Wohnungseigentümer war damit allerdings nicht einverstanden. Er befürchtete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnanlage und reichte Klage ein.

Ohne Erfolg. Die Installation eines Klimagerätes an der Außenfassade kann grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Der hier vorliegende Beschluss über den Anbau der Klimaanlage war nicht unwirksam, da er einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht widerspricht. Die Zustimmung sämtlicher Eigentümer sei hier nicht notwendig gewesen.

Das Gericht nahm auch die Argumentation des Klägers auf, dass es sich um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage handeln solle, betont, dass ein Beschluss gemäß § 20 Abs. 4 WEG unzulässig sei, wenn dadurch eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bewirkt werde, dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts war die Klimaanlage nur aus großer Entfernung oder aber aus großer Höhe erkennbar, sodass jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Fassade des Gebäudes und somit eine grundlegende Umgestaltung nicht vorlag.