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Ist das Abschleifen des Parketts eine Schönheitsreparatur?

Im Ergebnis verneint hat dies das Amtsgericht Nürnberg mit einer Entscheidung vom 18.01.2019, 29 C 6568/18.

In diesem Verfahren hatte die Vermieterseite die Kaution nur teilweise erstattet, so dass die Mieter klagten und einen Teilanspruch auf die übrige Kaution geltend machten, weil sie der Auffassung waren, dass die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam war.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Vermieterseite gestellt worden waren und sich somit an der gesetzlichen Regelung der §§ 307 ff. BGB messen lassen mussten.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürnberg ist eine Klausel, die das Abschleifen des Parketts zusammen mit Schönheitsreparaturenverpflichtung dem Mieter formularmäßig auferlegt, unwirksam, weil das Abschleifen von Parkett keine Schönheitsreparatur ist.

Diese Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, denn ein Vermieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit auch in diesem Zustand zu halten.

In einem Mietverhältnis können lediglich kleine Reparaturen bzw. Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter abgewälzt werden.

Das Abschleifen von Parkett ist jedoch keine Schönheitsreparatur, denn unter diesem Begriff versteht man ausschließlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decke, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen.

Somit waren die Mieter im entschiedenen Fall nicht verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen, der Vermieter musste den verbleibenden Kautionsanteil zahlen.