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Ist der Eigenbedarf nur vorgeschoben?

Mit dieser Frage befassen sich häufig Mieter, denen die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ausgesprochen wurde, da sich hier unter Umständen ein Schadenersatzanspruch ergeben kann.

Manche Mieter beauftragen ihre (ehemaligen) Nachbarn, andere gehen so weit, einen Detektiv zu beauftragen.

Einen solchen Fall hat das Landgericht Berlin am 18.01.2023, 80 T 489/22 entschieden.

Die Mieterin beantragte die Erstattung von Detektivkosten in Höhe von € 1.600,00.

Sie hatte Zweifel daran, dass wirklich Eigenbedarf vorlag, sodass sie einen Detektiv beauftragt hatte. Vor dem Amtsgericht hatte sie damit keinen Erfolg, aufgrund der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde musste sich das Landgericht Berlin mit diesem Anspruch befassen.

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichtes jedoch bestätigt und dazu angemerkt, dass Detektivkosten grundsätzlich erstattungsfähig seien. Allerdings müssten sie sich gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sein.

Dies sei hier auch zu bejahen.

Allerdings müssen in der Rechnung eines Detektives die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die dafür aufgewendeten Stunden vermerkt werden. Im hier entschiedenen Fall habe es daran jedoch gefehlt, weil weder ein Ermittlungsbericht noch eine detaillierte Rechnung vorlag.