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Kann ein Vermieter die Miete vom Jobcenter einklagen?

Nein, so jedenfalls das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung vom 03.02.2022, L 11 AS 578/20.

In diesem Verfahren ging es darum, dass der Kläger Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet hatte. Von den Mietern hatte er sich dabei jeweils die Zustimmung zur Direktzahlung erteilen lassen.

Eine Mieterin blieb schließlich die Nebenkosten für 2018 und 2019 schuldig, so dass der Kläger vom Jobcenter die Zahlung dieser Rückstände verlangte.

Eine Direktüberweisung legte das Jobcenter jedoch ab und berief sich darauf, dass der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II) habe.

Der Vermieter konnte nicht verstehen, dass das Jobcenter die Kosten des Energieversorgers zwar direkt zahlte, er jedoch erst prozessieren müsse. Er hielt den Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt und ging von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung aus.

Nachdem inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen waren, entschied sich der Vermieter zu klagen und ging von einer Amtshaftung des Jobcenters aus.

Das Landessozialgericht konnte seine Auffassung nicht teilen und sah keinerlei Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme.

Zwar ist im SGB II eine Möglichkeit zur Direktzahlung der Miete an den Vermieter vorgesehen, eine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter entsteht dadurch jedoch nicht.

Ein Vermieter hat keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter, weil die Direktzahlung allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistung dient. Sie erfüllt eben nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch die Schaffung eines weiteren solventen Schuldners, die Eintreibung von Schulden ist ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters!