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Kann man eine Einzimmerwohnung untervermieten?

Ja, sagt jedenfalls das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 07.04.2022, 67 S 7/22.

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter einer Einzimmerwohnung seinen Vermieter gebeten, für die Zeit eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts von Juni 2021 bis November 2022 die Zustimmung für eine Untervermietung zu erteilen. Er wollte einige persönlich Gegenstände in der Wohnung belassen und auch einen Wohnungsschlüssel behalten.

Der Vermieter kam dem Wunsch des Mieters nicht nach, sodass sich der Mieter gezwungen sah, Klage zu erheben. Vergeblich. Das Amtsgericht Berlin Mitte wies die Klage ab.

Der Mieter war jedoch zäh und legte Berufung ein.

Daraufhin hat das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Untervermietung zustehe. Unerheblich sei dabei, dass es nur ein Zimmer gäbe, auch der Mieter einer Einzimmerwohnung muss die Möglichkeit haben, einen Teil des Wohnraums bei einem nachweisbaren berechtigten Interesse Dritten zu überlassen.

Naturgemäß könne er ein eigenes Zimmer nicht für sich behalten, allerdings sei die Überlassung eines Teils des Wohnraums schon gegeben, wenn der Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgegeben werde.

Ausreichend sei es, wenn der Mieter einen Bereich in der Wohnung behält, in dem er seine in der Wohnung belassenen persönlichen Gegenstände lagert und er noch im Besitz eines Schlüssels bleibt.