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Kindertagespflege und WEG

Dass in einer WEG häufig Streitigkeiten entstehen, zeigen die zahllosen Entscheidungen der Gerichte. Eins der häufiger auftretenden Themen ist die Frage, zu welchen Zwecken Wohnungen genutzt werden dürfen.

Die Kläger eines Verfahrens vor dem Landgericht Koblenz (Entscheidung vom 23.12.2019, 2 S 34/19 WEG) wollten die Nutzung einer Eigentumswohnung als Kindertagespflegestelle untersagen lassen.

Besonderheit war hier, dass die Prozessparteien ein Objekt bewohnen, dass aus zwei Wohneinheiten und aus zwei voneinander getrennten Gebäuden besteht.

Die Zufahrt zum hinteren Haus befindet sich dabei direkt vor dem Eingang der Kläger.

In der Gemeinschaftsordnung war ausdrücklich geregelt, dass eine Nutzung ausschließlich zu Wohnzwecken zulässig ist. Streitpunkt war, dass die Mieterin in der hinteren Einheit nicht nur drei eigene Kinder betreute, sondern gleichzeitig fünf weitere Kinder gegen Entgelt in Form einer Kindertagespflege, womit die Kläger nicht einverstanden waren, weil es zu Störungen käme.

Mit ihrer Klage hatten sie Erfolg, sie können gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG die Unterlassung der Nutzung der hinteren Wohneinheit als Kindertagespflege verlangen.

Grundlage ist die Gemeinschaftsordnung, die eine alleinige Nutzung zu Wohnzwecken vorsieht. Zwar fällt unter einer Nutzung zu Wohnzwecken auch die Betreuung fremder Kinder im Rahmen von Besuchen und Nachbarschaftshilfe, allerdings nicht entgeltliche Betreuungsdienstleistung gegenüber Dritten.

In solchen Fällen steht der Erwerbscharakter im Vordergrund, so dass dann eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht mehr gegeben ist, sondern es sich um eine Ausübung von Gewerbe handelt. Die damit verbundenen Belastungen gehen über die Nutzung zu Wohnzwecken hinaus, wobei Vergleichsmaßstab hier die zulässige Nutzung der Wohnung durch eine Familie mit mehreren Kindern ist.

Durch den Lärm sah das Gericht allerdings keine höhere Belastung, da Kinderlärm grundsätzlich als sozialadäquat zu tolerieren ist.

Allerdings gab es hier die Besonderheit, dass durch die An- und Abfahrt der Eltern mit ihren Autos regelmäßig ein Rangieren beim Bringen und Abholen der Kinder unmittelbar vor dem Eingang des Hauses der Kläger erfolgte.

Eine solche Fahrzeugnutzung wäre nicht entstanden, wenn allein die Mieterin und ihre Familie an- und abgefahren wären, so dass die Kläger den Lärm sowie die Immissionen durch die Fahrzeuge nicht hinnehmen mussten.