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Klage trotz Stimmmehrheit!?

Einen etwas eigenwilligen Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main am 06.02.2023, 2-13 T 7/23 entschieden.

Geklagt hatte eine Wohnungseigentümerin vor dem Amtsgericht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und zwar im Wege einer sogenannten Beschlussersetzungsklage, um die Bestellung eines Verwalters durchzusetzen, da die Gemeinschaft bislang verwalterlos war.

Es handelte sich hier um eine zweier Wohnungseigentümergemeinschaft, außer der Klägerin gab es lediglich einen weiteren Eigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Allerdings hatte die Klägerin die Mehrheit der Miteigentümeranteile und damit die Stimmenmehrheit. Nachdem sich in diesem Verfahren die Parteien dann doch noch auf eine Verwalterbestellung geeinigt hatten, musste das Gericht noch über die Kosten entscheiden. Diese Entscheidung fiel zu Lasten der Klägerin aus.

Sie hatte die Kosten deswegen zu tragen, weil sie mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt hätte. Grundsätzlich bestehe zwar auch in einer verwalterlosen Zweipersonengemeinschaft ein Anspruch eines jeden Eigentümers auf einen Verwalter, so das Gericht, allerdings machte die Klage in diesem Fall keinen Sinn. Ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin war nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben, da sie auf einer Eigentümerversammlung die Mehrheit gehabt hätte und auch gegen den Widerstand des anderen Eigentümers einen Verwalter hätte bestellen können. Somit war ein Klagverfahren nicht notwendig, es fehlte hier am sogenannten Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hatte im Verfahren noch damit argumentiert, dass die Bestellung eines Verwalters möglicherweise von dem anderen Wohnungseigentümer angefochten worden wäre, sodass die Gerichte dann dennoch über die Verwalterbestellung hätten entscheiden müssen. Das Landgericht sah dies jedoch nicht als zwingenden Grund für ein Abweichen von seiner Entscheidung.