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Klimaaußenanlage im Wohnungseigentum

Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern gehören zum täglichen Brot der Gerichte.

Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung vom 26.03.2019, 484 C 17510/18 WEG, über einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem die Mitglieder einer WEG andere Eigentümer verklagt hatten, weil diese ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche eingebaut hatten.

Die Gemeinschaftsordnung der WEG regelt, dass Sondernutzungsflächen ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden dürfen und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Bei der Terrassenfläche handelte es sich um eine Sondernutzungsfläche.

Nach Auffassung der Kläger stellte die Klimaaußenanlage eine bauliche Veränderung dar. Außerdem würden die Eigentümer über die Maßen hinaus beeinträchtigt werden, weil die Klimaaußenanlage das optische Erscheinungsbild störe und der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigung erzeuge, nämlich bis zu 50 dBA.

Die Beklagten rechtfertigten sich damit, dass sie ein Kleinkind hätten, das sehr hitzeempfindlich sei, zumal davon auszugehen sei, dass sich Hitzeperioden in den nächsten Jahren noch steigern würden. Außerdem waren sie der Auffassung, dass lediglich die Zustimmung der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich wäre, da nur diese beeinträchtigt werden könnten.

Sie hatten hiermit vor dem Amtsgericht keinen Erfolg.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt, so dass die beklagten Eigentümer die Klimaaußenanlage samt Versorgungsleitung wieder entfernen mußten.

Hier liegt nach Auffassung des Amtsgerichts eine bauliche Anlage vor, weil die Beklagten eine Klimatruhe auf der Terrasse errichtet hätten und hierfür Leitungen durch ein eigens gebohrtes Loch im Fensterrahmen in den Keller gelegt hätten.

Da die Fenster im Gemeinschaftseigentum stehen, liegt bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer vor, weil die erforderliche Zustimmung für eine solche bauliche Anlage versagt wurde.

Grundsätzlich sei zwar zu beachten, dass die körperliche Unversehrtheit des Kindes der Beklagten einen hohen Wert genießt, allerdings sei die Installierung einer Außenklimaanlage nicht die einzige Möglichkeit, um heiße Räume im Sommer abzukühlen, weil beispielsweise auch die Möglichkeit einer Anschaffung einer Innenklimaanlage zu berücksichtigen war.

Da es jedenfalls an der notwendigen Genehmigung fehlte, war die Klimaaußenanlage zu entfernen.