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Können Mieter die Rückzahlung überhöhter Mieten verlangen, wenn sie Sozialleistungen beziehen?

Nein, so jedenfalls das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 19.04.2023, 64 S 190/21.

Hintergrund dieses Verfahrens war die Klage eines Mieters, der nach Beendigung seines Mietvertrages einen Teil seiner Miete von seiner Vermieterin zurück haben wollte und zwar mit der Begründung, dass die Höhe der Miete gegen die Mietpreisbremse verstoßen habe und in sittenwidriger Art und Weise überhöht gewesen sei.

Nicht ganz klar war ihm offenbar, dass seine Mietzahlungen wie auch die für seinen Mitmieter ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden waren.

Dennoch gab das Amtsgericht Köpenick der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte die beklagte Vermieterin, insgesamt € 11.513,77 zurückzuzahlen.

Das Landgericht Berlin sah dies jedoch anders, nachdem die Vermieterin Berufung eingelegt hatte. Es gab der Berufung statt und wies die Klage vollständig ab.

Begründet hat das Landgericht Berlin dies damit, dass dem Kläger schlicht und einfach die Berechtigung fehle, die Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Die Mietzahlungen für den Kläger waren durch das zuständige Jobcenter geleistet worden, sodass sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen seien. §§ 33 Abs. 1 SGB II regelt, dass jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezuges von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, sobald sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung des Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte.

Somit wäre dem Kläger eine erfolgreiche Klage nur möglich gewesen, wenn das Jobcenter die Forderung entweder gemäß § 33 Abs. 4 SBG II rückübertragen hätte oder aber ihn ermächtigt hätte, die Forderung für das Jobcenter durchzusetzen. Hierauf hatte ihn das Gericht auch ordnungsgemäß hingewiesen.

Somit war der Kläger im Ergebnis nicht berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Jobcenter tätig wird, die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.