?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Küchen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2018 VIII ZR 52/18 bleibt eine vom Mieter auf eigene Kosten in die Mietwohnung eingebaute Kücheneinrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind gemäß § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Dies soll auch dann gelten, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen.