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Lärm

Das Miteinander in Mehrfamilienhäusern macht nicht nur Freude. Dies musste auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft in München feststellen. In einem achtstöckigen Hochhaus mit 4 bis 5 Wohnungen pro Etage war eine 3-Zimmer-Wohnung seit mehreren Jahren an das beklagte Ehepaar mit seinen zwei Kindern vermietet worden.

Die Klägerin ging gegen die Beklagten vor, weil es zur Mittags- und Nachtzeit fast täglich zu Ruhestörungen durch die Beklagten gekommen sei. Unterhaltungen würden weit über Zimmerlautstärke geführt, Telefonate mit Freisprecheinrichtung, dazu gäbe es häufigen abendlichen Besuch mehrerer Personen, laute Musik und erhebliche Fernsehgeräusche, zudem häufiges Staubsaugen in den Abendstunden.

Außerdem verursachten die Beklagten durch Geschrei, Herumtrampeln, Springen und dadurch das sie Gegenstände fallen lassen, Türen zuwerfen und rhythmisch auf den Boden schlagen, massiven Lärm.

Nachdem die Beklagten von den Miteigentümern immer wieder aufgefordert worden waren, diese Störungen zu unterlassen, geschah jedoch nichts, obwohl die Hausordnung Ruhezeiten von 12 bis 14 Uhr sowie 20.00 bis 7.00 Uhr vorsah.

Die Beklagten hatten die Ruhestörungen schlicht bestritten, ihre Kinder würden auch in den Ferien spätestens gegen 20.30 Uhr ins Bett gehen. Im vergangenen Jahr hätte sie auch keinerlei Besuch gehabt.

Nachdem eine Zeugin mehrfach mit dem Beklagten geredet hatte, habe der lediglich gesagt, dass er alles machen könne, was er wolle.

Hier unterlag er jedoch einer Täuschung.

Nachdem eine Nachbarin als Zeugin gehört wurde und ein von ihr geführtes Lärmprotokoll vorlegte, wonach es täglich zum Teil bis nach Mitternacht laut gewesen war, da die Erwachsenen geschrien hätten, sich laut unterhalten hätten und zeitgleich den Fernseher laut betrieben hätten, die Kinder geschrien, getrampelt oder Seil gesprungen hätten, wurde der Klage stattgegeben.

Aus der Beweisaufnahme ergab sich zudem, dass 5 bis 8 Kinder mehrmals pro Woche in der Wohnung der Beklagten anwesend gewesen waren, wurde zudem nach 20.00 Uhr gestaubsaugt und Möbel verrückt.

Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Frequenz, die Lautstärke sowie die Zeiten der Lärmentfaltung in diesem Fall nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder einer hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern stehen.

Regelmäßiges und über einen langen Zeitraum verlaufendes lautes Geschrei, Springen und Getrampel in der Wohnung weit nach 20.00 Uhr, Seilspringen in der Wohnung und das Herumfahren mit einem Kinderfahrrad und einem Roller im Hausflur geht über das hinaus, was bei Kindern üblicherweise hingenommen werden muss.

Die Beklagten haben sich zudem auch rücksichtslos verhalten, indem sie auf mehrfache Anforderungen der Wohnungseigentümer, den Lärmpegel zu senken, mit der Aussage reagierten, das sie tun und lassen können was sie wollen, Amtsgericht München, 04. Mai 2017, 281 C 17481/16.