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Lässt man Mieter ins Messer laufen?

Diese Frage hat sich das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 08.02.2022 - 67 S 208/21 - gestellt.

Die Klägerin dieses Verfahrens wollte von ihrer Mieterin die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Berlin erreichen, sie hatte das Mietverhältnis im Januar sowie im Juni 2021 wegen Mietrückständen gekündigt.

Die Mietrückstände waren aufgetreten, weil die Beklagte eine Betreuerin hatte, die den Dauerauftrag für das Konto der Beklagten gekündigt hatte und die klagende Vermieterin gebeten hatte, die Miete zukünftig im Lastschriftverfahren einzuziehen.

Die Klägerin war dem jedoch nicht nachgekommen, die Betreuerin wiederum schaffte es nicht, den bereits gekündigten Dauerauftrag wieder zu aktivieren.

Nachdem entsprechende Mietrückstände auftraten, kündigte die Vermieterin und klagte vor dem Amtsgericht, allerdings ohne Erfolg. Auch die Berufung blieb vor dem Landgericht Berlin erfolglos.

Das Gericht war hier der Meinung, dass die Pflichtverletzung der Beklagten nicht erheblich genug war. Zwar sei unstreitig ein Mietrückstand von zwei vollen Monatsmieten entstanden, allerdings war zugunsten der Mieterin zu berücksichtigen, dass sie ein geringer Grad des Verschuldens trifft, die besonderen persönlichen Umstände der Mieterin sowie der Umstand, dass die Beklagte nicht selbst pflichtwidrig gehandelt hat, sondern ihre Betreuerin für eine Unwirksamkeit der Kündigungen sprachen.

Kündigungsrechtlich war nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der Vermieterseite zu berücksichtigen, dass ein Mieter ohne vorherige Zahlungsaufforderung durch den umgehenden Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung „ins Messer“ gelaufen lassen wird, obwohl erkennbar war, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von der Mieterseite nicht zu vertretenden Umständen.