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Mieter dürfen den Anbieter einer Elektroladestation auswählen

Eine Frage, die zunehmend die Gerichte beschäftigt, hat das Landgericht München am 23.06.2022, 31 S 12015/21 entschieden.

Die Kläger dieses Verfahrens hatten die beklagte Vermieterin um Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro/Hybridfahrzeuges gebeten. Sie hatten sich bereits ein Unternehmen hierfür ausgesucht und waren bereit, die Kosten dafür selbst zu tragen.Da eine Einigung nicht möglich war, erhoben die Mieter Klage vor dem Amtsgericht, scheiterten dort allerdings.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass eine im Rahmen von § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Vermieterseite ausfällt und begründete dies insbesondere damit, dass die beklagte Vermieterin die Kläger aber auch weitere Interessenten nicht sehr zugleich behandeln möchte.

Den Mietern sei es zumutbar, einen Kontraktionszwang mit den örtlichen Stadtwerken als Vertragspartner für die Installation und den Betrieb zu akzeptieren.

Dies sahen die Mieter nicht ein und gingen in Berufung. Mit Erfolg!

Das Landgericht teilte die Auffassung des Amtsgerichtes nicht und gab der Klage statt.

Begründet wurde dies damit, dass § 554 Abs. 1 BGB zwar nicht ausdrücklich regele, wer für die Ausführung das Unternehmen bzw. die Handwerker auswählen dürfe, bezog sich jedoch auf die Rechtsprechung zu Einrichtungen im Rahmen der Barrierefreiheit, in der vertreten wird, dass die Auswahl des konkreten Handwerkers nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung dem Mieter zufalle.

Das Landgericht hat sich hier darauf gestützt, dass § 554 Abs. 1 BGB vorwiegend dem Interesse des Mieters dienen soll und der Mieter grundsätzlich diese Veränderungen durchführen darf, wenn er ein geeignetes Fachunternehmen beauftragt. Dies beinhaltet jedoch nach Auffassung des Gerichtes auch die Auswahl und konkrete Ausgestaltung des Anschlusses. Ein solcher Anspruch würde nur dann nicht bestehen, wenn, wie im Gesetz ausdrücklich geregelt, die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Das Gericht war auch nicht der Auffassung, dass die Einrichtung dieser Ladestation für die Vermieterseite unzumutbar wäre. Die Tatsache, dass evtl. weitere Mieter einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die notwendige technische Ausstattung dann evtl. nur durch die örtlichen Stadtwerke installiert werden könne, ändere nichts daran, dass die hier streitgegenständliche Station ohne Weiteres eingerichtet werden kann. Eine unbestimmte künftige Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch der Mieterseite einzuschränken.

Soweit das Amtsgericht den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Mieter in den Vordergrund gestellt hat, hat sich das Landgericht erlaubt darauf hinzuweisen, dass es einen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Wohnraummietrecht nicht gibt!

Ein Vermieter hat nur das Willkürverbot zu beachten.

Offen gelassen hat das Gericht allerdings die Frage, wie hier entschieden worden wäre, wenn noch weitere Mieter eine Elektroladestation gewünscht hätten.