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Mieter hat Anspruch auf Solaranlage!

Der Klimawandel geht auch am Mietrecht nicht vorbei.

Das Amtsgericht Stuttgart hatte sich in einer Entscheidung vom 30.03.2021, 37 C 2283/20, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Wohnungsmieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf seinem Balkon hat.

Anfang 2020 hatten die Mieter einer Wohnung in Stuttgart eine Solaranlage auf ihrem Balkon installiert, dies, obwohl die Vermieterin mit diesem Vorhaben nicht einverstanden war.

Konsequenz war, dass die Vermieterin auf Entfernung der Anlage klagte.

Grundlage war hier § 541 BGB, in dem es heißt: „Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen“.

Die Vermieterin hatte allerdings keinen Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart steht ihr kein Anspruch auf Beseitigung dieser Solaranlage zu. Im Gegenteil: Die Mieter können die Genehmigung der Anlage verlangen!

Zu beachten ist hier nach Auffassung des Gerichts, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einsparung von Kosten und Energie führt. Eine Solaranlage ist im Zuge der politisch gewollten Energiewende hin zur erneubaren Energie mit Vorteilen verbunden, so dass deswegen die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich schon als vertragsgemäßer Gebrauch umfasst ist.

Somit darf ein Vermieter nicht ohne triftigen Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass die Anlage baurechtlich zulässig ist, optisch nicht stört, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist.

Außerdem darf von der Anlage eine erhöhte Brandgefahr oder aber sonstige Gefahren nicht ausgehen!

Vermutlich ist dies nicht die letzte Entscheidung zu diesem Thema. Es bleibt zu hoffen, dass relativ zeitnah eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu ergeht, ansonsten dürfte ein Wildwuchs von Solaranlagen entstehen, ohne dass Rechtssicherheit besteht.