?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Mieter müssen Handwerker dulden

Dass es häufig schwerfällt, Handwerker und ihre Anwesenheit zu ertragen, wissen vermutlich viele Menschen.

Das Amtsgericht München hatte sich in einer Entscheidung vom 13.12.2018, 418 C 18466/18, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch eine 92-jährige Mieterin Handwerker in ihrer Wohnung dulden muss.

Im Ergebnis hat das Amtsgericht München dies bejaht, nachdem die Mieterin auf undichte Fenster hingewiesen hatte sowie die daraus resultierende Schimmelbildung und Gesundheitsgefährdung.

Anschließend minderte sie die Miete um 15 %. Einige Zeit später informierte die Vermieterseite die Mieterin darüber, dass ein Austausch der Fenster anstehe und voraussichtlich vier Tage dauernde Arbeiten anstünden. So mussten asbesthaltige Fensterelemente demontiert werden, Heizkörper vorübergehend ausgebaut sowie Möbel- und Küchenelemente bis zu einem Meter Abstand von einem dazu beauftragten Schreiner vorübergehend zurückgebaut werden.

Die angebotene Termine für die Aufmaßarbeiten lehnte die Mieterin ab, weil sie der Auffassung war, dass ihr erst einmal die Übernahme von Hotelkosten bzw. Verpflegungs- und Reinigungskosten schriftlich zugesagt werden müsste.

Dies lehnte die Vermieterseite jedoch ab, weil ohne eine Abklärung der erforderlichen Arbeiten die Forderungen der Mieterin hinsichtlich des Hotels sowie der Verpflegung und Reinigung nicht beurteilt werden könnten. Zudem sei sie noch ausgesprochen rüstig.

Die Mieterin blieb jedoch bei ihrer Verweigerungshaltung, weil sie mit dem Alter ängstlicher geworden sei und mitbekommen habe, dass in anderen Wohnungen bei einer solchen Renovierung fast eine Woche lang eine Küche nicht vorhanden gewesen sei.

Außerdem sei sie durch das Verhalten der Vermieterseite gesundheitlich so sehr angegriffen, dass sie an Auszug denke.

Es kam wie es kommen musste, es wurde Klage eingereicht. Das Amtsgericht teilte die Auffassung der Vermieterseite und verurteilte die Mieterin, in der Zeit von 9 bis 17 Uhr von montags bis freitags den Aufenthalt von Handwerkern zu dulden sowie die entsprechenden Maßnahmen nicht zu behindern.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil lediglich die Zutrittsgewährung für die Vorarbeiten zum Fensteraustausch verlangt wurde, wobei es sich um einen Teil der Maßnahme gemäß § 555 a BGB handele, wonach der Mieter Maßnahmen zu dulden hat, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Dies gilt auch für 92-jährige Mieter und zwar insbesondere dann, wenn vorher eine Mängelrüge wegen undichter Fenster erfolgt war.

Die beklagte Mieterin durfte die Duldung und die Instandsetzungsmaßnahme auch nicht davon abhängig machen, ob sie eine Ersatzwohnung erhält und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden, weil es im entschiedenen Fall lediglich um Termine zur Maßaufnahme und zur Feststellung evtl. Vorarbeiten ging.