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Mieter zahlt Schadenersatz nicht: Kündigung!

Über einen nicht besonders häufigen Fall hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 29.01.2020, 65 S 231/19 entschieden.

Ein Mieter hatte einen Wasserschaden in der Wohnung verursacht. Wie immer, stritten sich Vermieter und Mieter um die finanziellen Konsequenzen dieses Schadens.

Letztendlich wurde der Mieter vom Amtsgericht zu einer Zahlung von ca. € 4.500,00 als Schadenersatz verurteilt.

Dennoch zahlte der Mieter nicht, auch Mahnungen der Vermieterin interessierten ihn nicht wirklich. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und erhob, nachdem auch hierauf die Mieter nicht reagiert hatten, Räumungsklage.

Die Mieter gaben sich in diesem Verfahren ahnungslos und teilten lediglich mit, dass sie die Leistung vom Jobcenter erhalten würden und davon ausgegangen waren, dass das Jobcenter auch die Schadensersatzzahlung übernehmen würde.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Berlin schließlich in 2. Instanz entschied.

Es gab der Räumungsklage statt, weil der durch das Urteil des Amtsgerichtes titulierte Schadensersatzanspruchs von der Mieterseite nicht erfüllt worden war, sodass die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet war. Dort heißt es: ,,Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.“

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich angemerkt, dass die Zahlung der Miete durch das Jobcenter nicht automatisch bedeutet, dass sich die Mieter nicht um die Erfüllung der Schadensersatzforderung kümmern müssen.

Auch ein auf Sozialleistung angewiesener Mieter muss sich selbst um die Erfüllung dieser Schadenersatzforderung kümmern.