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Mieter zieht aus, Handwerker ziehen ein: Muss noch Miete gezahlt werden?

Mit dieser nicht ganz seltenen Frage hat sich das Landgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 16.02.2021, 6 S 188/20, befasst.

Seit 1998 hatte der Kläger dieses Verfahrens eine Wohnung an die Beklagte vermietet, die Anfang 2019 den Kläger davon in Kenntnis setzte, dass sie in ein Seniorenheim umziehen werde.

Nachdem die Beklagte Mitte März 2019 ausgezogen war, zahlte sie schließlich die Miete für den gesamten März, weil sie der Auffassung war, dass es eine mündliche Vereinbarung dahingehend gäbe, dass sie nur noch für den März zahlen müsse.

Im März und April 2019 ließ der Kläger die Wohnung renovieren. Unstreitig war dabei, dass die Handwerker einen in der Wohnung zurückgelassenen im Eigentum des Vermieters stehenden Esstisch nutzten, die entsprechenden Stühle sowie einen vom Vermieter gestellten Kühlschrank. Streitig war, ob die Handwerker weitere Möbel hatten und dort auch gewohnt hatten.

Die Mieterin vertrat die Auffassung, dass die Miete auch deswegen nicht geschuldet sei, weil die Wohnung im Anschluss an ihren Auszug von den Handwerkern angemietet worden sei, was der Kläger allerdings bestritt.


Wenn die Beklagte die Wohnung hätte nutzen wollen, so hätte er die Handwerker jederzeit ausziehen können. Er klagte nun die Mieten für April und Mai ein und hatte damit Erfolg.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beklagte nicht beweisen konnte, dass es eine Aufhebungsvereinbarung zum Ende März 2019 gab.

In der Folge hat sich das Gericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Anspruch des Vermieters auf weitere Mietzahlungen gemäß § 537 Abs. 2 BGB erloschen war, weil der Vermieter die Wohnung einem Dritten überlassen hatte und somit dem Mieter den Gebrauch nicht gewähren bzw. nicht wiedergewähren konnte.

Das Gericht war der Auffassung, dass maßgebend ist, ob der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, den Gebrauch der Wohnung einzuräumen, es kommt nicht darauf an, ob die Handwerker tatsächlich in der Wohnung lebten.

Entscheidendes Indiz für das Gericht war der Umfang der in der Wohnung durchgeführten Baumaßnahmen. Es war hier unstreitig, dass der Vermieter jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Handwerker wegzuschicken und der Mieterin wieder den Gebrauch der Wohnung zu gewähren. Außer den durchgeführten Malerarbeiten habe es keine umfangreiche Renovierung in der Wohnung gegeben, die den Gebrauch der Wohnung durch die Mieterin ausgeschlossen hätte.

Der Anspruch auf Mietzahlung war dementsprechend nicht gemäß § 537 Abs. 2 BGB erloschen.