?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Mieterhöhungsverlangen gemäß § 559b, Abs. 1 BGB: Keine Aufteilung nach Gewerken notwendig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.07.2022 - VIII ZR 337/21 - die Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung gemäß § 559 b, Abs. 1 BGB beschrieben. Danach ist es ausreichend, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungs-maßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht.

Eine Aufschlüsselung der entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und dementsprechend kostenintensive bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.  

Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu:

Stefan.Engelhardt@roggelin.de