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Inzwischen gibt es diverse Möglichkeiten für Mieter, ihrer Pflicht zur Zahlung einer Kaution nachzukommen.

Einen etwas ungewöhnlichen Fall hat das Amtsgericht Köln am 19.07.2022, Az. 203 C 199/21, entschieden.

Geklagt hatte hier eine Mieterin, deren Eltern 1960 eine Kaution in Höhe von DM 800,00 hinterlegt hatten. In einem neuen Vertrag wurde diese Summe 2005 übernommen. Die Kaution wurde in Aktien angelegt. Der Kurswert der Mietsicherheit lag zum Zeitpunkt der Klagerhebung bei € 115.000,00!

Der entsprechende Mietvertrag sah vor, dass die Beklagte den Betrag in eigene Aktien anlegen durfte. Im Vertrag war auch vorgesehen, dass die Aktien nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben sind, allerdings gab es auch ein Wahlrecht, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, anstellte der Aktien den Nominalbetrag von DM 800,00 auszuzahlen.

Nachdem das Mietverhältnis Mitte 2018 endete, forderte die Klägerin die Herausgabe der Aktien. Die Beklagte lehnte dies ab, berief sich auf das im Mietvertrag verankerte Wahlrecht und zahlte € 409,03, also die ursprünglichen DM 800,00.

Damit war die Mieterin nicht einverstanden, klagte vor dem Amtsgericht auf Herausgabe der Aktien und hatte Erfolg!

Das Gericht war der Auffassung, dass das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft unwirksam ist, weil gemäß § 551 BGB Erträge aus einer Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen zählt nicht nur die ausgezahlte Dividende, sondern auch etwaige Kursgewinne. Wenn eine mietvertragliche Vereinbarung davon abweicht, so ist diese unwirksam.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Wohnungsgesellschaft Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu:

Stefan.Engelhardt@roggelin.de