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Mietminderung wegen Hitze

Die Sommer werden immer heißer und Mieter entdecken die Möglichkeit, auch deswegen die Miete zu mindern.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einer Entscheidung vom 12.09.2019, I 24 U 197/18, einen Fall zu behandeln gehabt, in dem Mieter von Gewerberäumen eine Mietminderung wegen zu hoher Temperaturen gelten gemacht hatten. Nach ihren Angaben schwankte die Temperatur zwischen Mai und September 2016 zwischen 30 und 40 Grad.

Der Vermieter sah dies nicht ein und kündigte das Mietverhältnis ordentlich wegen Zahlungsverzugs.

Seine Räumungsklage hatte Erfolg, auch die Berufung der Mieter führte nicht zu einer Änderung des Urteils.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass ein Recht zur Mietminderung wegen überhöhter Innentemperaturen nicht bestanden hat, weil es an einer präzisen Angabe der konkreten Raumtemperaturen und der damit korrespondierenden Außentemperaturen mangelte.

Die Außentemperaturen müssen immer Beachtung finden, weil die Innentemperaturen allein nicht aussagekräftig hinsichtlich eines Mangels sind.

Angesichts der Klimaerwärmung würde das Risiko einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit allein dem Vermieter auferlegt, selbst bei einem Stand der Technik entsprechenden Gebäude können sich bei hohen Außentemperaturen auch die Innentemperaturen auf mehr als 26 Grad erhöhen.