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Mietpreiserhöhungsverlangen mit Mietpreischeck von Immobilienscout24!

Einen ausgesprochen kreativen Fall hat das Amtsgericht München am 07.03.2018, 472 C 23258/17, entschieden.

 

Geklagt hatte eine Vermieterin, die mit einem Schreiben aus dem Juni 2017 eine Mieterhöhung von der Beklagten verlangte. Die Beklagte sah dies nicht ein und stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu.

 

Daraufhin erhob die Klägerin Klage und vertrat die Auffassung, dass das Mieterhöhungsverlangen der gesetzlichen Form genügen würde, weil für München eine Mietdatenbank nicht existiere. Da Vergleichswohnungen nicht zu finden seien, sei sie gezwungen gewesen, für die Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurückzugreifen und vertrat die Auffassung, dass die verlangte Kaltmiete ortsüblich und angemessen sei.

 

Sie hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

 

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zur Begründung der Klage herangezogene Mietpreischeck von Immobilienscout24 nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden kann. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Mieten der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten vier Jahren vereinbart wurden, sodass der Mietpreischeck nicht heranzuziehen war. Er ist überschrieben mit „auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank“, sodass die hier herangezogenen Vergleichsmieten eben nicht auf die Gemeinde München beschränkt sind, sondern auch den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken. Schon deswegen ist daher die Begründung formell nicht ausreichend.

 

Zudem handelt es sich um ein Internetportal, das mit einseitigen Preisvorstellungen von Vermietern arbeitet, außerdem steht nicht fest, dass die Mietverträge mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden.

 

Außerdem deckt der Mietpreischeck nicht die tatsächlich vereinbarten Mieten der letzten vier Jahre ab, sodass die Klage abzuweisen war.