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Mietpreisregelung auch bei Vermietung im Familienkreis?

Ja, so jedenfalls das Amtsgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 14.07.2022, 940 OWi 862 Js 44556/21.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Betroffene von 2018 bis 2021 eine 2-Zimmer-Wohnung in einer Größe von ca. 53 m² an seinen Cousin und dessen Familie vermietet und zwar für € 810,00 monatlich. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug allerdings gemäß Mietenspiegel höchstens € 550,00, ab dem 01.06.2020 höchstens € 570,00.

Der Mieter hatten diesen Mietvertrag offenbar nur unterschrieben, weil er über ein Jahr vergeblich eine Wohnung gesucht hatte.

Nachdem die Behörden davon Kenntnis erhalten hatten, verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße von € 1.000,00 wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete an, dass der ordnungswidrig erwirtschaftete Mehrerlös in Höhe von € 8.600,00 abzuführen sei.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Betroffene ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen i.S.d. § 5 Abs. 2 WiStG ausgenutzt habe.

§ 5 WiStG lautet wie folgt:

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

  2. Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. 2Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

  3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass der Mieter zwar den Eindruck hatte, dass die Miete zu hoch sei, allerdings akzeptierte er die Wohnung als teure Notlösung. Das Gericht hatte dem Betroffenen Leichtfertigkeit unterstellt und betont, dass auch Vermieter, die nicht gewerblich handeln bzw. zum ersten Mal mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten im Zweifel Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen haben. Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene sich an den Mietpreisen von Miteigentümern orientiert und sich damit verteidigt. Dies akzeptierte das Gericht allerdings nicht. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der WEG genügt eben nicht, genauso wenig darf ein Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der das Hausgeld und die monatliche Darlehensrate abdeckt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sodass abzuwarten bleibt, ob hier die nächste Instanz tätig werden muss, sodass abzuwarten bleibt, ob hier die nächste Instanz tätig werden muss.