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Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2022, VIII ZR 304/21, bedeutet der Abschluss eines Mietvertrags zur Bildung einer Wohngemeinschaft keinen automatischen Anspruch auf Zustimmung eines Mieterwechsels.
Wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, muss der Anspruch auf Mieteraustausch durch Auslegung ermittelt werden.