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Mietvertrag per E-Mail und die Folgen

Über einen inzwischen nicht ganz seltenen Fall hat das Landgericht Berlin am 21.10.2021, 67 S 140/21, entschieden.

Per E-Mail war zwischen dem Kläger und der Vermieterin ein Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden. Die beklagte Vermieterin hatte allerdings vergessen, den Kläger über sein Widerrufsrecht zu belehren. Etwas später widerrief der Kläger den Mietvertrag und verlangte die Erstattung sämtlicher bis dahin geleisteter Mietzahlungen.

Das Amtsgericht hatte die Klage überwiegend abgewiesen, schließlich wurde Berufung zum Landgericht Berlin eingelegt, mit Erfolg.

In seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht angemerkt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung seiner gezahlten Mieten zusteht.

Der Kläger hat das Mietverhältnis wirksam widerrufen, so dass die im betreffenden Zeitraum geleisteten Mietzahlungen zurückverlangt werden können. Der Kläger war als Verbraucher berechtigt, den mit einem Unternehmer abgeschlossenen Wohnraummietvertrag gemäß § 312 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 312g BGB zu widerrufen, da er die Mietsache vor Vertragsschluss nicht besichtigt hatte.

Wenn feststeht, dass der Unternehmer für die Vertragsverhandlungen wie auch für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet hat, so wird nach der gesetzlichen Regelung des § 312c Abs. 1 BGB widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden ist.

Im entschiedenen Fall hat der Kläger seinen weniger als ein Jahr nach dem Vertragsschluss ausgesprochenen Widerruf rechtzeitig erklärt. Das Widerrufsrecht des Klägers ist gemäß § 346 Abs. 3 S. 2 BGB erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erloschen, weil die kurze Widerrufsfrist des § 555 Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt worden ist. Die Beklagte hatte es nämlich versäumt, den Kläger über sein Widerrufsrecht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu unterrichten.

Konsequenz ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin, dass die beklagte Vermieterin keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat!

Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Ersatzanspruch berufen, weil aufgrund des Widerrufs keinerlei weiteren Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter bestehen. Das Gericht sah sich hier auch nicht in der Lage, im Rahmen einer Analogie oder Auslegung anders zu entscheiden, weil die gesetzliche Regelung eindeutig und ausdrücklich gefasst sei.

Angesichts der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden hat, ob und wenn ja, wann ein Mieter in Fällen fehlender Widerrufsbelehrung für den Zeitraum bis zum wirksamen Widerruf des Mietvertrages einen Wert- oder Nutzungsersatz für die Ingebrauchnahme der Mietsache an den Vermieter zu leisten hat, hat das Landgericht Berlin die Revision zugelassen.

Es bleibt spannend!