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Müssen Makler steuerliche Fragen prüfen?

Im Ergebnis verneint hat dies der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 12.07.2018,
I ZR 152/17.

 

Im entschiedenen Fall hatte die ehemalige Kundin eines Maklers geklagt, die nach ca. 9 ½ Jahren ein im Jahr 2004 erworbenes Anwesen wieder veräußerte.

 

Daraufhin verlangte das Finanzamt von der Klägerin für das Jahr des Verkaufs Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt knapp
€ 50.000,00.

 

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Makler sie vor Abschluss des Kaufvertrages hätte darauf hinweisen müssen, dass ein binnen 10 Jahren nach Erwerb des Anwesens im Rahmen der Veräußerung erzielter Gewinn einkommensteuerpflichtig sei.

 

Damit hatte sie in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

 

Zwar könne einen Makler Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen, so der Bundesgerichtshof, zur Prüfung und Beratung im Hinblick auf steuerliche Fragen ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er sich als Fachmann in solchen Fragen geriert, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Beratungsbedarf des Auftraggebers erkennbar ist oder, wenn er den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen oder einen unvorteilhaften oder überstürzten Vertragsabschluss verleitet.

 

Dies war im entschiedenen Fall nicht so, sodass eine entsprechende Pflicht des Maklers nicht vorlag.