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Müssen Messies raus?

 

Vermieter haben häufig eine ganz bestimmte Vorstellung davon, wie ihr Eigentum von Mietern zu behandeln ist. Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen dies nicht der Fall ist.

Einen solchen Fall hat das Landgericht Münster am 16.09.2020, 01 S 53/20, entschieden.

Die hier klagende Vermieterin hatte der Mieterin eine Wohnung vermietet. 2016 sollten Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung stattfinden. Im Rahmen dieser Modernisierungsmaßnahmen musste festgestellt werden, dass die Mieterhin die Wohnung mit Altpapier, Textilien und Erinnerungsstücken zugestellt hatte.

Daraufhin mahnte die Vermieterin die Mieterin ab und kündigte das Mietverhältnis einige Zeit später.

Die Vermieterin erhob daraufhin Räumungsklage und hatte damit vor dem Amtsgericht Münster Erfolg.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Sachverständigengutachten ergeben habe, dass eine konkrete Gefährdung der Mietsache durch Unrat, Ungezieferbefall, Schimmel oder statische Beeinträchtigung nicht besteht, wollte dies jedoch nicht als maßgeblich ansehen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Münster stellte der Zustand der Wohnung keine übliche Wohnnutzung dar und begründete eine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Mietsache sowie der anderen Hausbewohner.

Die Mieterin wollte dies nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Sie hatte damit vor dem Landgericht Münster Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichtes besteht ein Räumungsanspruch nicht, weder die fristlose, noch die fristgerechte Kündigung waren wirksam.

Eine Gefährdung der Mietsache war nach Auffassung des Landgerichtes nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht feststellbar, auch ein grenzwertiges Ansammeln von Altpapier, Textilien und Erinnerungsstücken begründe nicht die Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung.

Jeder Mieter darf seine Wohnung so einrichten und so leben, wie er es für richtig hält, solange er dadurch Rechte Dritte nicht beeinträchtigt. Hier lag eine rein abstrakte Gefahr für das Mietobjekt vor, die jedoch grundsätzlich in jedem Mietverhältnis bestehe und für einen Vermieter hinzunehmen sei.