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Muss man über Bleirohre im Haus aufklären?

Ja, so jedenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 22.10.2019, 24 U 251/18.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte nach dem Kauf eines Mehrfamilienhauses 2016 festgestellt, dass Bleirohre im Haus verbaut waren. Dies war 1955, als das Haus errichtet wurde, auch durchaus üblich, dennoch sah der Käufer dies als Mangel an und verlangte von der Verkäuferin den Ersatz der Kosten für den Austausch der Bleirohre in Höhe von ca. € 55.000,00.

Die Verkäuferin weigerte sich zu zahlen, so dass der Käufer Klage erhob und damit auch vor dem Landgericht Duisburg Erfolg hatte.

Die Verkäuferin legte jedoch Berufung ein, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Das OLG war der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Austauschkosten zusteht, weil ein mit Bleirohren versehenes Haus einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Dies gilt auch unabhängig vom Baujahr, weil Blei zu den Umweltgiften gehört, die zu einer chronischen Gesundheitsgefährdung führen können.

Ein mit Bleirohren versehenes Gebäude weist bereits wegen des Risikos eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und somit einhergehender Wertminderung und der Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme bei Überschreitung der Grenzwerte nicht die übliche Beschaffenheit auf.

Dies gilt auch unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt es auch nicht darauf an, ob die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten sind und damit sich die mit den Bleirohren verbundene Gefahr bereits realisiert hat. Die Grenzwerte werden seit Jahren kontinuierlich herabgesetzt, so dass jedenfalls in Zukunft mit einem Verstoß gegen die Verordnung zu rechnen ist, was für das Vorliegen eines Sachmangels ausreichend ist.