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Notweg und Bequemlichkeit

Das sogenannte Notwegerecht sorgt immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn, so auch in einer Entscheidung des LG Frankenthal vom 30.11.2022, 6 O 187/22.

Geklagt hatten Eheleute, die über längere Zeit ein Grundstück des nunmehr verklagten Ehepaars mitbenutzten. Sie kamen hier von einer öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonnen auf das eigene Hausgrundstück, wo sich ein überdachter Innenhof sowie mehrere Hauswirtschaftsräume fanden.

Offenbar fanden die beklagten Nachbarn dies nicht besonders erfreulich, jedenfalls errichteten sie auf ihrem Grundstück an der Grundstücksgrenze einen Zaun, sodass die Kläger nicht mehr über das Grundstück auf ihr Grundstück gelangen konnten. Stattdessen mussten sie ihre Sachen über einen anderen Weg, der über zwei Stufen und durch den Hausflur führte, befördern. Die Kläger erachteten dies als unzumutbar und forderten ihre Nachbarn auf, den Zaun zu beseitigen, ohne Erfolg!

Es kam also zur Klage, das Landgericht Frankenthal konnte die Auffassung der Kläger jedoch nicht teilen.

Nach Auffassung des Gerichtes besteht ein Notwegerecht nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist.

Eine solche sogenannte Insellage liegt hier jedoch nicht vor, da das Eckgrundstück der Kläger an zwei öffentliche Straßen grenzt und somit auch ohne Nutzung des Nachbargrundstücks zu erreichen ist.

Zwar ist der alternative Weg umständlicher und weniger bequem, ändert jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts, da ein Recht auf den bequemsten Weg aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden könne.

Die Kläger hatten auch noch angeführt, dass der Kläger unter einer Gehbehinderung leide, sodass das Notwegerecht geboten sei. Auch dies änderte aber nichts an der rechtlichen Beurteilung, gleiches gilt für eine Vereinbarung zwischen den Nachbarn, sei es auch durch Gewohnheitsrecht, die das Gericht nicht als bewiesen ansah.