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Notwegerecht oder Erreichbarkeit per Hubschrauber?

Mit dieser bizarren Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 22.03.2018, 5 U 60/17, auseinandersetzen.

Die hier Klagende hatte per Zwangsversteigerung das Eigentum an einem Grundstück erworben, auf dem sich ein Wohnhaus befand. Der Beklagte war der vorherige Eigentümer dieses Grundstücks, der einzige Zugang lief über ein benachbartes unbebautes Grundstück, das sich im Eigentum eben dieses Beklagten befindet. Er hatte schon im Zwangsversteigerungsverfahren potenzielle Ersteigerer darauf hingewiesen, dass er dieses Nachbargrundstück nicht veräußern werde.

Als die Räumung des ersteigerten Objektes durch den Gerichtsvollzieher eingeleitet wurde, musste diese abgebrochen werden, weil der Beklagte den Zugang über das Grundstück verweigerte.

Die Klägerin wollte nun den Beklagten dazu zwingen, einen Notweg einzuräumen, was vor dem Landgericht auch erfolgreich war.

Der Beklagte mochte dies jedoch nicht einsehen und legte Beschwerde ein, weil er der Auffassung war, dass die Räumung des Versteigerungsobjektes auf jeden Fall mit einem Hubschrauber möglich sei!

Außerdem verhalte es sich so, dass bereits sein Vater auf ein Notwegerecht verzichtet habe, weil er ein solches Recht eben nicht im Grundbuch habe eintragen lassen.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab und räumte der Klägerin ein Notwegerecht aus § 917 BGB ein, so dass der Beklagte die Nutzung seines Grundstücks zu diesem Zweck dulden muss.

Das Gericht konnte nicht einsehen, dass man einen Hubschrauber einsetzen müsse, um auf ein Grundstück zu gelangen. Für die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks zu den Wohnzwecken muss es möglich sein, es mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können.

Auch das Argument des Beklagten, dass darauf verzichtet worden sei, ein Notwegerecht eintragen zu lassen, fand das Gericht nicht überzeugend. Ein Verzicht auf Notwegerecht durch den ursprünglichen Eigentümer hätte im Grundbuch eingetragen werden müssen, damit es gegenüber der Klägerin wirksam gewesen wäre.