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OLG Nürnberg: Wegfall der Mietzahlungspflicht wegen Corona!

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.10.2020, 13 U 3078/20, kann wegen eines pandemiebedingten Lockdowns die Mietzahlungspflicht für einen Gewerbemieter entfallen!

Diesem Fall zugrunde lag das Mietverhältnis für eine Gaststätte, die von März bis Ende Mai 2020 pandemiebedingt schließen musste.

Der Mieter stellte seine Mietzahlungen ein, da er keinen Umsatz erzielte, so dass die Vermieterin kündigte und schließlich Räumungsklage einreichte.

Damit hatte sie vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Erfolg.

Der Mieter legte jedoch Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat zu Gunsten des Mieters entschieden und vertrat die Auffassung, dass die Schließung einer Gaststätte aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einen Mietmangel darstellt und der Mieter daher von der Entrichtung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB befreit sei.

Außerdem kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Nürnberg ein Kündigungsausschluss gemäß Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB in Betracht!

Es genügt hier, dass der Mieter glaubhaft macht, dass es einen Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung der Miete gibt.

Nach Auffassung des Gerichts kann jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass der Mieter die geschuldete Miete möglicherweise aus sonstigen Quellen als den laufenden gewerblichen oder sonstigen Einkünften aufbringen könnte.

Offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Infektionsschutz nach bürgerlichem Recht zu einem Wegfall der Mietzahlungspflicht für die Zeit des Lockdowns geführt haben.

Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.