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Parkplatz mitvermietet?

Immer wieder gibt es Streitigkeiten über die Vermietung von Parkplätzen. Braucht es einen gesonderten Vertrag? Ist eine solche Vermietung im Vertrag über die Wohnräumlichkeiten mitenthalten?

Bezeichnend ist hier eine Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 27.05.2021, 30 C 330/20.

Die Mieterin einer Wohnung hatte geklagt, weil ihr der Besitz an einem Pkw-Stellplatz entzogen worden war. Die neue Eigentümerin der Immobilie, in der sie wohnte, hatte den Parkplatz einem anderen Mieter zugewiesen, nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, für den bisher von ihr genutzten Stellplatz eine zusätzliche Gebühr von monatlich 25 € zu zahlen.

Die klagende Mieterin war der Auffassung, dass der Parkplatz bei Mietbeginn mitvermietet worden sei und ihr daher das Recht zustehe, diesen Stellplatz zu nutzen.

Im Mietvertrag zur „Wohnung Nr. 5“ war vereinbart worden, dass ein Fahrzeugabstellplatz mitgenutzt werden kann.

Ein unstreitig von der Klägerin mitgemieteter Kellerraum wie auch ein Stellplatz waren mit dem Schild „Wohnung Nr. 5“ versehen worden, so dass die Klägerin davon ausging, dass nach wie vor das Recht besteht, diese Räumlichkeiten zu nutzen, auch ohne zusätzliche Gebühr.

Die beklagte Vermieterin trug dagegen vor, dass das Schild erst später im Rahmen von Umbauarbeiten aufgestellt worden sei und bei Mietbeginn nicht vorhanden gewesen sei.

Das Amtsgericht Ibbenbüren gab der Mieterin Recht. Nach Auffassung des Gerichts kann es dahinstehen, ob das Schild „Wohnung Nr. 5“ bereits zum Mietbeginn angebracht war oder nicht. Jedenfalls steht der Mieterin ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Parkplatz zu.

Wenn das Schild bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesen war, wäre der Stellplatz mitangemietet worden, weil der Kellerraum ebenfalls mit dem Schild versehen war und unstreitig mitvermietet war.

Wenn das Schild später aufgestellt worden sein sollte, so wäre jedoch eine Mitvermietung in konkludenter Art und Weise erfolgt.

Die Auffassung der Gegenseite, dass die Stellplätze auch an andere Personen vermietet werden, fand das Gericht eher abwegig.