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Photovoltaik und Nebenwirkungen

Photovoltaik ist spätestens in der jüngsten Energiekrise wieder Thema.

Dementsprechend müssen sich auch Gerichte wieder damit befassen.

Interessant ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14.07.2022, 8 U 166/21, in der sich das OLG mit den Reflektionen einer Photovoltaikanlage und den Befindlichkeiten eines Nachbarn beschäftigt hat.

Der Beklagte dieses Verfahrens hat auf seinem Hausdach u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert und zwar in Richtung des Hauses der Klägerseite, die nun behauptete, durch die Reflektionen der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses unzumutbar geblendet zu werden.

Nach Auffassung der Klägerseite waren die technischen Vorgaben hier überschritten. Die Klage wurde jedoch durch das Landgericht Göttingen abgewiesen, nachdem ein Sachverständigengutachten den Vortrag der Klägerseite nicht bestätigt hatte.

Es ging also in die Berufung, auch das Oberlandesgericht Braunschweig wollte der Klage jedoch nicht stattgeben. Zwar räumte das Gericht ein, dass das Eigentum der Klägerseite durch die Reflektion grundsätzlich beeinträchtigt sei, jedoch nicht wesentlich.

Was wesentlich und was unwesentlich ist, beurteilte das OLG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, also in diesem Fall des Durchschnittsbenutzers des beeinträchtigten Grundstücks, beeinträchtigt sein müsse, um eine wesentliche Beeinträchtigung zu bejahen.

Auch das OLG konnte jedoch eine solche Beeinträchtigung nicht feststellen, zumal durch Gesetze oder Richtlinien festgelegte Richtwerte schlicht nicht existierten.

Im Verfahren hatte die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Emissionsschutz darauf hingewiesen, dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage. Das Gericht sah dies hier nicht als zutreffend, sondern war der Auffassung, dass andere Konstellationen betroffen seien und dies zudem nicht verbindlich sei, sondern bestenfalls als Entscheidungshilfe herangezogen werden könne.

Aber selbst danach mochte das Gericht nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgehen. Der Sachverständige hatte im Verfahren festgestellt, dass im Wohnraum der Klägerseits insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexion durch die Paneele wahrnehmbar seien. Dafür hatte der Sachverständige die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand sowie Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Ein Ortstermin hatte lediglich ergeben, dass eine Aufhellung festgestellt wurde, jedoch keine Blendung der Augen.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit bei fortschreitender Nutzung von Sonnenenergie der Gesetzgeber tätig werden wird.

Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu:

Stefan.Engelhardt@roggelin.de