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Problem Wohngemeinschaft

Immer wieder sehen sich Vermieter mit Problemen im Rahmen der Vermietung an eine Wohngemeinschaft konfrontiert.

Da sich die Gerichte auch nicht immer einig sind, wie eigentlich eine Wohngemeinschaft juristisch zu behandeln ist, sollten die Kernfragen mit den Mietern geklärt und schriftlich festgehalten werden.

Wer ist für die Mietzinszahlung verantwortlich?

Dürfen Mitglieder der Wohngemeinschaft einfach ausgetauscht werden, ohne dass der Vermieter gefragt wird?

Wer darf den Mietvertrag auf Mieterseite kündigen? Alle Mitglieder einer WEG oder auch einzelne?

Hinzu kommt, dass bei einer fehlenden ausdrücklichen schriftlichen Regelung eine über längere Zeit praktizierte Übung quasi zum Gesetz wird.

Dies zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Gießen vom 23.11.2020, 47 C 19/20.

Hier hatten wechselnde Studenten über mehrere Jahre eine 3-Zimmer-Wohnung bewohnt. Die Studenten wechselten regelmäßig, Probleme gab es dabei nie.

Nachdem das Mietshaus veräußert wurde, änderte sich dies jedoch. Eine der Mieterinnen zog aus, in der Folge stritten sich die Mieter mit dem Erwerber des Hauses über die Möglichkeit des Einzugs eines neuen Mieters, weil der Vermieter einen Mieterwechsel ablehnte.

Es kam wie es kommen musste, das Gericht wurde bemüht.

Das Amtsgericht Gießen hat der Mieterseite Recht gegeben. Die hier vorliegende Wohngemeinschaft war berechtigt, jederzeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters die einzelnen Bewohner gegen andere auszuwechseln.

Nur wenn in der Person des neuen Bewohners ein wichtiger Grund für eine Ablehnung besteht, könnte dies anders bewertet werden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Gießen habe die ursprüngliche Vermieterin bei Vertragsschluss gewusst, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließt. Sämtliche Mieter waren Studenten, jung und nicht miteinander verwandt.

Die räumliche Aufteilung der Wohnung habe außerdem für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft gesprochen, wie auch die zahlreichen Mieterwechsel.

Diese Kenntnis der ursprünglichen Vermieterin musste der neue Vermieter gegen sich gelten lassen!