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Ratten!

Nicht beliebt, dennoch häufig vorhanden. Gerade in Hamburg nicht selten ist ein Problem, mit dem sich das Verwaltungsgericht Berlin auseinanderzusetzen hatte, vgl. Beschluss vom 11.10.2022, VG 14 L 1235/22.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte eine Eigentümerin eines Grundstücks vom Gesundheitsamt erfahren, dass ein Rattenbefall auf ihrem Grundstück gemeldet worden war. Dies lag offenbar daran, dass Ratten von einer in diesem Verfahren unbekannten Personen mehrmals die Woche sowohl mit Futter als auch mit Getränken versorgt wurden!

Das Ganze eskalierte, die Ratten kletterten auch in die Dämmung des Nachbargebäudes, sodass das zuständige Bezirksamt die Eigentümerin des Grundstückes verpflichtete, binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Rattenbekämpfung zu beauftragen und das Bezirksamt schriftlich darüber zu informieren. Dies geschah, nachdem eine Ortsbesichtigung durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt wurde. Für den Fall, dass die Eigentümerin diesen Anordnungen nicht nachkommen sollte, drohte das Bezirksamt an, die notwendigen Maßnahmen selbst vorzunehmen und die daraus entstehenden Kosten der Eigentümerin aufzuerlegen.

Die Eigentümerin war hierüber wenig erfreut und wehrte sich auf juristischem Wege gegen diesen Bescheid und zwar im Wege des Eilverfahrens.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Eigentümerin jedoch ab, weil es dem Einwand der Eigentümerin nicht folgen konnte, dass sie keinerlei Ratten gesichtet habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei es halt rattentypisch, dass diese regelmäßig im Verborgenen agieren würden. Zudem hätten mehrere Anrainer den Rattenbefall unabhängig voneinander einem Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gegenüber bestätigt.

Dieser Mitarbeiter habe diverse Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt, sodass sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten ergebe.

Das Gericht hat betont, dass dies kein Verschulden der Eigentümerin voraussetze, sodass eine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei.