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Rattenplage und Polenböller

Über Kündigungsgründe lässt sich in der Regel trefflich streiten, selten sind Sachverhalte so eindeutig, dass ein Gericht eigentlich nicht anders entscheiden kann. So aber eine Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover vom 04.05.2020, 474 C 13200/19.

Im August 2019 erfuhr die Vermieterin einer Wohnung in Hannover, dass ein Mieter in der Wohnung sogenannte Polenböller lagerte.

Zusätzlich waren diese Polenböller mit Glasscherben ummantelt. Der Mieter äußerte sich dahingehend, dass dies notwendig sei, weil er einer Rattenplage im Garten entgegenwirken wollte. Dies sei auch eine übliche Methode, Ratten zu bekämpfen.

Dies hatte zunächst strafrechtliche Folgen, der Mieter wurde wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Vermieterin mochte dieses Verhalten ebenfalls nicht akzeptieren und kündigte das Mietverhältnis fristlos.

Es kam schließlich zur Räumungsklage, der das Amtsgericht Hannover stattgab. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hat das Gericht bejaht, weil die fristlose Kündigung wegen der Lagerung und des geplanten Einsatzes der Polenböller begründet war. Die Sprengkörper haben eine konkrete Gefährdung nicht nur für die Gesundheit der Mitmieter, sondern auch für die Bausubstanz des Hauses verursacht.

Insbesondere die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben hatte gezeigt, dass sich der beklagte Mieter überhaupt keine Gedanken über sein Verhalten und dessen Gefährlichkeit gemacht habe.

Die Behauptung des Mieters, dass es sich beim Einsatz von Polenböller samt Glasscherben um eine gängige und anerkannte Methode der Schädlingsbekämpfung handele, möchte das Amtsgericht Hannover nicht teilen. Wenn eine Rattenplage vorgelegen haben sollte, hätte sich der Mieter an die Vermieterin wenden müssen.

Das Gericht hat hier auch deutlich gemacht, dass eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen ist, weil die vom Mieter verursachte Gefährdung weder von der Vermieterin noch von den Mitmietern hinzunehmen war. Das Risiko einer erfolglosen Abmahnung war hier nicht zumutbar.

Rechtsanwalt

Stefan Engelhardt

Roggelin & Partner Hamburg

stefan.engelhardt@roggelin.de