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Rauschgifthandel und Kündigung

Wenn ein Verdacht auf Rauschgifthandel des Mieters besteht, darf ein Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das Verhalten des Mieters eine gewisse Außenwirkung hat, die dann besteht, wenn der Mieter den Handel aus der Wohnung heraus betreibt, so das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einer Entscheidung vom 08.02.2019, 33 C 2802/18 u.a.

Das Gericht hat in dieser Entscheidung betont, dass im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge oder auch Waffen und größere Geldbeträge in der Mietwohnung einen strafrechtlichen Verdacht begründen. In einem solchen Fall haftet ein Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.