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Rundfunkbeitragspflicht für Verwalter von Ferienwohnungen?

Nein! So jedenfalls das Verwaltungsgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 23.03.2023, 15 A 233/18.

Hintergrund dieses Verfahrens war ein Bescheid der Rundfunkanstalt, mit dem diese für einen Vermietungsservice von Ferienwohnungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) Rundfunkbeiträge festgesetzt hatte.

Man begründete dies damit, dass ein Dienstleister, der eine Ferienwohnung für einen Eigentümer verwalte, anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner sei, wenn dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Dienstleister übertragen habe. Die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht an das Eigentum geknüpft, sondern an die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit!

Das Verwaltungsgericht hatte eine andere Auffassung und hob den Festsetzungsbescheid auf.

Nach Auffassung des Gerichtes müssen Eigentümer einer Ferienwohnung auch dann Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnung zahlen, wenn sie die Bewirtschaftung dieser Wohnung nicht selbst vornehmen, sondern einem Dienstleister übertragen Auf die eigene Nutzungsmöglichkeit komme es nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn die dem Dienstleister übertragene Aufgabe auch die Anwerbung und die Vermittlung der Vermietung umfasse. Die Rundfunkbeitragspflicht würde erst dann vom Eigentümer der Wohnung auf den von ihm beauftragten Vermittler übergehen, wenn der Vermittler das Objekt im eigenen Namens als Vermieter an den Gast vermiete, sodass zwischen dem Mieter und dem Eigentümer ein rechtliches Verhältnis überhaupt nicht bestehe.

Das Gericht hat ergänzend angemerkt, dass die Beitragspflicht aufgrund des in der Vorschrift enthaltenen Kleinstvermieterprivileges nur Eigentümer betreffe, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.