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Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung eines Mietvertrages

Das Landgericht Coburg hatte in einer Entscheidung vom 03.05.2019, 15 O 639/18, einen Sachverhalt zu beurteilen gehabt, der nicht ganz selten ist und von Vermietern unbedingt beachtet werden sollte.

Geklagt hatte die Betreiberin einer Kinderbetreuung, die von der Beklagten im Jahre 2015 für 10 Jahre Räumlichkeiten angemietet hatte.

Nachdem sie Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte und insgesamt ca. € 15.000,00, über ein Darlehen finanziert, investiert hatte, vereinbarten die Parteien, dass dieser Betrag an die Klägerin durch eine von € 300,00 auf € 175,00 reduzierte Monatsmiete zurückfließen sollte.

2018 kündigte der Beklagte dennoch den Mietvertrag wegen des Verkaufs der Immobilie. Die Klägerin nahm dies hin und mietete zu einem monatlichen Mietzins von € 600,00 Räumlichkeiten an, die sie für mehr als € 20.000,00 renovierte.

Sie reichte anschließend Klage ein, weil sie der Auffassung war, dass die Kündigung unwirksam war und ihr somit wegen des höheren Mietzinses und der Renovierungskosten ein Schadenersatz zustünde.

Die Beklagte sah dies anders, meinte, dass die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die Kündigung unwirksam war und sich vor Anmietung der Ersatzräumlichkeiten auch hätte anwaltlich beraten lassen müssen.

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt und führte dazu aus, dass wegen des befristeten Mietvertrages eine ordentliche Kündigung nicht möglich war, für eine außerordentliche Kündigung lag kein wichtiger Grund vor.

Auch die Veräußerung des Objektes war kein Kündigungsgrund. Hinzu kam, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugegeben hatte, von Anfang an gewusst zu haben, dass die Kündigung unwirksam war.

Das Gericht konnte hier auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht erkennen, weil nach Auffassung des Gerichtes der Grundsatz ,,Kauf bricht nicht Miete“ eben nicht allgemein bekannt ist. Die Klägerin durfte von der Wirksamkeit der Kündigung ausgehen, ein Mitverschulden war nicht zu erkennen.

In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Bamberg die Entscheidung bestätigt, es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit befasst.