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Schönheitsreparaturen im Keller?

Die Frage scheint bizarr, dennoch war auch diese Frage Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.

Die Mieterin einer Wohnung sollte nach Mietvertragsende Renovierungsarbeiten durchführen, was sie auch tat. Sie beschränkte diese Renovierungsarbeiten auf die Wohnung. Der Vermieter war nun der Auffassung, dass auch der mitangemietete Kellerraum hätte renoviert werden müssen.

Das mit dieser Angelegenheit belästigte Amtsgericht Homburg hat in seinem Urteil vom 20.05.2021, 7 C 206/20 (17), entschieden, dass die Mieterin den Kellerraum nicht renovieren muss.

Die Tatsache, dass ein Kellerraum mitvermietet wurde, bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht, dass diesbezüglich die Mieterin Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen.

§ 28 Abs. 4 S. 1 II. BV sieht Schönheitsreparaturen auch nur im Sinne von Arbeiten innerhalb der Wohnung vor. Etwas Anderes kann nach Auffassung des Gerichts nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regel enthält.