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Schonfristzahlung heilt die ordentliche Kündigung nicht!

Der Bundesgerichtshof sieht sich regelmäßig in der Pflicht, die Gesetzeslage zu bestätigen, nämlich dahingehend, dass der Ausgleich eines Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung heilt, nicht jedoch die ordentliche Kündigung.

Im entschiedenen Fall, VIII ZR 307/21, hatte das Landgericht Berlin dies anders gesehen, so dass sich der BGH im Rahmen der Revision gezwungen sah, die Rechtslage klarzustellen.