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Schuhe vor der Wohnungstür abstellen?

Die Frage scheint Vielen lächerlich, dennoch sorgt das Abstellen vieler Schuhe vor Wohnungstüren häufig für Streit.

Manchmal eskaliert es dermaßen, dass sich auch Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen müssen, so beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 28.04.2022, 33 C 2354/21.

Hier hatten sich die Vermieterin und eine Mieterin nicht darüber einig werden können, ob das Abstellen von Schuhen vor der Wohnungstür der Mieterin akzeptabel ist, sodass die Vermieterin die Mieterin auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Das Amtsgericht hat sich auf die Seite der Vermieterin gestellt und seine Entscheidung damit begründet, dass ihr gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür der Mieterin zusteht. Dazu bedarf es nach Auffassung des Gerichtes auch keiner ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen, die das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, denn Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge dienen nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen. Sie dienen nicht dem Abstellen von Gegenständen, welcher Art sie auch immer sein mögen. Das Abstellen von Gegenständen in diesem Bereich ist nach Auffassung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Das Gericht konnte auch eine unangemessene Benachteiligung der Mieterin nicht feststellen. Das Gericht hat vielmehr eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, nämlich dass Schuhe vor einer Wohnungstür ausgezogen werden können und in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden können!

Schuhe können auch ebenso schnell aus- und angezogen werden, wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.

Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte von solchen Lappalien zukünftig verschont verbleiben.